Finanzierung
Überblick über Pflegegrade
Festsetzung des Pflegegrades
Vor der Heimaufnahme muss durch den Medizinischen Dienst der Pflegekassen (MDK) die so genannte Heimpflegebedürftigkeit festgestellt werden. In einem Gutachten stellt der MDK auch den Grad der Pflegebedürftigkeit fest. Nach dieser Einstufung richten sich die zu erbringenden Pflegeleistungen des Martinstift und der entsprechende Pflegesatz. Der Pflegegrad und damit auch die Höhe des Pflegesatzes kann sich während des Aufenthaltes in der Einrichtung verändern. Eine Überprüfung der Einstufung kann sowohl vom Bewohner, den Mitarbeitern oder den Angehörigen angeregt werden.
Entsprechend der Einstufung zahlen die Pflegekassen einen Zuschuss
zu den Heimkosten in Höhe von:
- Pflegegrad 1 0,00 €
- Pflegegrad 2 805,00 €
- Pflegegrad 3 1.319,00 €
- Pflegegrad 4 1.855,00 €
- Pflegegrad 5 2.096,00 €